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   FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07   

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FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07 (https://dejure.org/2008,15532)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 V 7111/07 (https://dejure.org/2008,15532)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 7 V 7111/07 (https://dejure.org/2008,15532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen an einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids gegen Sicherheitsleistungen i.V.m. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG); Vorliegen einer echten Rückwirkung mangels Übergangsregelung nach Neuregelung des § 17 EStG in der Fassung des ...

  • Judicialis

    BGB § 234 Abs. 1; ; BGB § 234 Abs. 3; ; EStG § 17; ; AO § 164 Abs. 1; ; AO § 363; ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der auch rückwirkenden Absenkung der Grenze für eine "wesentliche" Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002; Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der auch rückwirkenden Absenkung der Grenze für eine "wesentliche" Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 - Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 33
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07
    Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01.03.2005 (VIII R 25/02), in dem dieser die Vorschrift des § 17 EStG in der geänderten Fassung für verfassungsgemäß angesehen hatte, sei Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 748/05 erhoben worden.

    Ob sich aus den gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 748/05 und 2 BvR 753/05) ernstliche Zweifel ergeben könnten, möge dahingestellt bleiben, weil das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das Interesse des Steuerpflichtigen an einem vorläufigen Rechtsschutz.

    Wegen der nicht als eindeutig zu beurteilenden Rechtslage und der dazu anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 748/05 bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

    Unter diesen Umständen kann vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die zu den Urteilen des Bundesfinanzhofes jeweils eingelegten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05) noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit geklärt oder in einem bestimmten Sinne zu beantworten ist.

    Denn der Antragsgegner hat den Verweis der Antragsteller auf das Verfahren 2 BvR 748/05 ohne weiteres zum Anlass genommen, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07
    Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01.03.2005 (VIII R 25/02), in dem dieser die Vorschrift des § 17 EStG in der geänderten Fassung für verfassungsgemäß angesehen hatte, sei Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 748/05 erhoben worden.

    Dagegen spreche, dass der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit in den Entscheidungen vom 01.03.2005 (Aktenzeichen VIII R 25/02, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2005, 436 und VIII R 92/03, BStBl. II 2005, 398) bestätigt habe.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof in nunmehr drei Entscheidungen vom 01.03.2005 (VIII R 25/02 und VIII R 92/03) und vom 10.08.2005 (VIII R 22/05) entschieden, dass jedenfalls für Anteilsveräußerungen nach dem 04.03.1999, dem Datum der Beschlussfassung im Bundestag über das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, § 17 EStG in der Fassung des StEntlG anwendbar und verfassungsgemäß ist, weil sich die Anwendung dieser Vorschrift auch hinsichtlich der 10-Prozent-Grenze für die vergangenen fünf Jahre vor der Veräußerung für Anteilsveräußerungen nach dem 04.03.1999 nur als unechte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darstellt.

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07
    Dagegen spreche, dass der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit in den Entscheidungen vom 01.03.2005 (Aktenzeichen VIII R 25/02, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2005, 436 und VIII R 92/03, BStBl. II 2005, 398) bestätigt habe.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof in nunmehr drei Entscheidungen vom 01.03.2005 (VIII R 25/02 und VIII R 92/03) und vom 10.08.2005 (VIII R 22/05) entschieden, dass jedenfalls für Anteilsveräußerungen nach dem 04.03.1999, dem Datum der Beschlussfassung im Bundestag über das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, § 17 EStG in der Fassung des StEntlG anwendbar und verfassungsgemäß ist, weil sich die Anwendung dieser Vorschrift auch hinsichtlich der 10-Prozent-Grenze für die vergangenen fünf Jahre vor der Veräußerung für Anteilsveräußerungen nach dem 04.03.1999 nur als unechte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darstellt.

  • FG Münster, 12.06.2007 - 8 V 882/07

    Erfassung eines Veräußerungsgewinns durch Einbringung von Anteilen an einer AG in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07
    Allerdings ist auch nach diesen Urteilen kritisch in Rechtsprechung und Literatur geäußert worden, dass die Auslegung des § 17 EStG in der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Weise nicht verfassungsgemäß sei, weil für die Veranlagungszeiträume, in denen der § 17 EStG in der Fassung vor Erlass des Steuerentlastungsgesetzes gegolten hat, auf die 25- Prozent-Grenze abzustellen sei (siehe dazu umfassend und mit Nachweisen Finanzgericht -FG- Münster, Beschluss vom 12.06.2007 - 8 V 882/07 E, Entscheidungen der FG - EFG- 2007, 1768).
  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 22/05

    Absenkung Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07
    Zwar hat der Bundesfinanzhof in nunmehr drei Entscheidungen vom 01.03.2005 (VIII R 25/02 und VIII R 92/03) und vom 10.08.2005 (VIII R 22/05) entschieden, dass jedenfalls für Anteilsveräußerungen nach dem 04.03.1999, dem Datum der Beschlussfassung im Bundestag über das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, § 17 EStG in der Fassung des StEntlG anwendbar und verfassungsgemäß ist, weil sich die Anwendung dieser Vorschrift auch hinsichtlich der 10-Prozent-Grenze für die vergangenen fünf Jahre vor der Veräußerung für Anteilsveräußerungen nach dem 04.03.1999 nur als unechte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes darstellt.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 7 V 7111/07
    Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 10.02.1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl.- III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 29.05.2009 - IX B 23/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Rückwirkung der Genehmigung eines

    Der (bloße) Hinweis der Klägerin auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvR 753/05 und den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2008 7 V 7111/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 33), die die Jahre 1999 und 2001 betreffen, reicht für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283; vom 27. November 2007 V B 171/07, [...]).
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